Präambel
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen. Im Verein ist die Gleichberechtigung aller Mitglieder gewährleistet. In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Förderverein führt offiziell denn Namen „Förderverein Zoo Schwerin e.V.“ und darf die Kurzbezeichnung „Zooverein“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, Waldschulweg 1, und ist im Vereinsregister unter der Nr. 444 des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbands- und Vereinsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied der Gemeinschaft der Zooförderer e.V. Weiter kann der Verein Mitglied anderer Verbände und Vereine werden, soweit dies geboten erscheint oder erforderlich wird.
§ 3 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zoologischen Gartens Schwerin als Stätte des Natur- und Umweltschutzes, des Arten- und Tierschutzes, der Wissenschaft und der Bildung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein will die Grundsatzaufgaben des Zoologischen Gartens Schwerin aktiv unterstützen und setzt sich folgende Ziele:
- Die Mitglieder des Vereins wollen den Zoologischen Garten Schwerin ideell und finanziell fördern.
- Der Verein will den Tierschutz, die Schaffung von artgerecht gestalteten Gehegen sowie die Haltung von bedrohten Tierarten unterstützen.
- Die Bildungsarbeit, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, soll zur Förderung eines breiten Umweltbewusstseins und zu einem tieferen Herausarbeiten der Tier-Umwelt-Beziehung führen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
- natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, Kinder und Jugendliche mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten,
- juristische Personen, die einen stimmberechtigten Vertreter benennen.
- Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
- Aus der Mitgliedschaft können keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein begründet werden.
- Über die Mitgliedschaft erhält das Mitglied vom Vorstand des Vereins eine schriftliche Bestätigung. Die Mitgliedschaft im Zooverein beginnt mit der Entrichtung des ersten Beitrages und der dann folgenden Ausstellung der Mitgliedskarte.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste für den Zoo bzw. den Verein ausgezeichnet haben. Der Antrag wird von Vereinsmitgliedern oder sonstigen Personen an den Vorstand gestellt. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme als Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, einvernehmliche Beendigung, Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungserklärung von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
- Der Ausschluss kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn ein Mitglied:
- mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
- gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung in grobem Maße verstoßen hat,
- ehrenwidrige Handlungen begangen hat.
Der Vorstand teilt dem Mitglied den Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich mit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins, soweit im Einzelfall technisch und zeitlich möglich, zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Das Eigentum des Vereins und dass seiner Angehörigen untersteht der pfleglichen Obhut der Mitglieder. Für verursachten Schaden ist Ersatz zu leisten.
- Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied. Eine Übertragung des Stimmrechtes bei Minderjährigen an die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.
- Wahlämter können nur volljährige Vereinsmitglieder wahrnehmen. Die Tätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht die Satzung des Vereins einzuhalten, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Während der Dauer eines Ausschlussverfahrens aus dem Verein ruht das Stimmrecht, ebenso die Berechtigung Anträge zu stellen.
§ 7 Finanzen des Vereins
- Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen,
- Spenden,
- Sponsoring,
- Förderzuwendungen,
- Vermächtnissen u.a.
- Zur Deckung der Vereinsausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mindestbeitragssätze werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung von höheren Beiträgen liegt im Ermessen des Mitglieds.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zum 31. Januar des laufenden Jahres fällig.
- Weiteres regelt die Beitragsordnung (Anlage 1 der Finanz- und Kassenordnung)
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
- Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch Aushang im Schaukasten und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und kann zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Vereinsmitglieder vorschlagen, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit bestätigt werden.
- Es wird in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.
- Alternativ zur Einzelwahl der Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf einen entsprechenden Antrag die Durchführung einer Blockwahl beschließen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- In der Mitgliederversammlung können jederzeit Anträge beim Versammlungsleiter eingebracht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist und bleibt mit den anwesenden Gesamtstimmen beschlussfähig.
- Zur Wahrnehmung des Stimmrechtes ist die Anwesenheit des Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung erforderlich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei jedes stimmberechtigte Mitglied über eine Stimme verfügt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr,
- Wahl des Vorstandes für drei Jahre,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl der Kassenprüfer für drei Jahre,
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Geschäftsordnung, Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes und
- Verleihung und Anerkennung einer Ehrenmitgliedschaft.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, mindestens einem und bis zu fünf Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens fünf Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder einzeln mit dem Schatzmeister handelnd, nach außen vertreten.
- Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, oder wurde bei der Mitgliederversammlung nicht die maximale Anzahl von 9 Vorstandsmitgliedern gewählt, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer Ersatzmitglieder wählen.
- Sollte sich herausstellen, dass der Vorstand nicht mehr seine Mindestbesetzung von 5 Mitgliedern aus Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und einem Beisitzer hat oder haben wird, ist binnen zwei Monaten ein neuer Vorstand durch eine vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- das Erstellen eines Haushaltsplanes, die Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung und die Anfertigung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern (insbesondere bei schweren Verstößen gegen die Grundsätze des Vereins), Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinen,
- der Erlass von Vereinsordnungen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Zoodirektor der Zoologischer Garten Schwerin gGmbH kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Der Vorstand handelt auf der Grundlage der Satzung des Vereins.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal pro Quartal. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und unter ihnen entweder der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Schriftführer sowie von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei deren Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes.
§ 15 Kassenprüfer
- Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
- Die Prüfer haben das Recht, jederzeit Unterlagen des Vereins einzusehen.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Buchführung und die Kassen und erstatten der Mitgliederversammlung persönlich oder schriftlich Bericht.
§ 16 Haftung
Die Benutzung des Vereinseigentums und das seiner Angehörigen sowie die Hilfe bei Arbeitseinsätzen oder Veranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Unfälle haftet der Verein nur im Rahmen bestehender Versicherungen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist vom Vorstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Ein dahingehender Antrag kann nicht als Zusatz- oder Dringlichkeitsantrag auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zum Zwecke des Arten- und Tierschutzes und zur Weiterführung der Bildungsarbeit an die Zoologischer Garten Schwerin gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.
Schwerin, 26.06.2022